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Verpackungsgesetz – Lava klärt auf

22.12.2018 - Lava Vakuumverpackung

Verpackungsgesetz Lava klärt auf

Wir klären auf:

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löst am 01.01.2019 die Verpackungsverordnung ab. Beide Regelungen fokussieren die Produktverantwortung für Verpackungen. Wer Verpackungen in Deutschland in Endkunden-Verkehr bringt, sei es, um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder dieses auf dem Postweg zu versenden (Versandverpackung), muss sich zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden.
 

In der Regel erfolgt dies über die Beteiligung an einem „dualen System“ (Systembeteiligung). Unternehmen, die unter das Verpackungsgesetz fallen, müssen sich an solchen einem "dualen System" beteiligen. Dies geschieht, indem die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge bei einem dualen System "lizenziert" wird - natürlich gegen Entgelt. 
 

Im neuen Verpackungsgesetz wird zudem ein zentrales Verpackungsregister eingeführt, in dem sich "Inverkehrbringer“ von verpackten Produkten registrieren müssen. Dies dient in erster Linie der Überwachung der Pflichten im Zusammenhang mit Verpackungen, insbesondere der Beteiligung an einem "dualen System".
 

Sollten verpflichtete Unternehmen, sich nicht bis zum 31.12.2018 registriert und beteiligt haben, gilt in diesen Fällen ab dem 01. Januar 2019 ein Vertriebsverbot. Das heißt diese nicht registrierten Unternehmen dürfen ab dem neuen Jahr im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes keine weiteren Waren vertreiben. Tun sie es doch, drohen im Einzelfall Bußgelder von mehreren Tausend Euro.

 

Wer muss sich registrieren? 

Registrieren müssen sich alle "Hersteller" von "systembeteiligungspflichtigen" Verpackungen. Das betrifft alle, die gewerbsmäßig verpackte Waren an den Endverbraucher oder kleinere Betriebe ("vergleichbare Anfallstellen" nach § 3 Abs. 11 VerpackG) liefern. Der Kreis der beteiligungspflichtigen "Hersteller" ist im Gesetz erst einmal sehr weit gefasst.
 

Das Verpackungsgesetz tritt nur ein, wenn Verpackungen (bzw. verpackte Waren) "gewerbsmäßig" in Verkehr gebracht werden.

 

Ein Inverkehrbringen ist gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG, wenn die folgenden Merkmale vorliegen:
 

  • Selbstständigkeit (u. a. Abgrenzung zum Arbeitnehmer), 
  • wirtschaftliche Tätigkeit am Markt (grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht; Abgrenzung zum „Hobby“) und 
  • Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer (Berufsmäßigkeit, Mindestmaß an Kontinuität und Nachhaltigkeit) 

 

Liegt eines der Merkmale nicht vor, ist von einem nicht-gewerbsmäßigen Inverkehrbringen auszugehen.

Insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt sowie der Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer, können für die Bewertung auch die objektiven Maßstäbe des Einkommensteuerrechts herangezogen werden. Tätigkeiten, die steuerrechtlich als Liebhaberei bzw. Hobby bewertet werden und daher nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen/müssen, sind danach nicht gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes.
 

Wer jedoch Verluste aufgrund seiner Tätigkeit steuerlich geltend macht bzw. geltend machen will, handelt immer gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes.

 

Jäger

Verpackungsgesetz Bestimmungen für Jäger

Das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten bestätigt, dass nur Jäger vom Verpackungsgesetz betroffen sind, die gewerbsmäßig (es steuerlich geltend machen) mit Wildbret handeln. Die meisten Jäger fallen somit nicht unter das Verpackungsgesetz. Dennoch gibt es einige wichtige Dinge zu beachten.
 

Mehr Informationen für Jäger zum Verpackungsgesetz: Frage-Antwort-Papier des DJV 

 

Ausnahme Serviceverpackung:

Einen weiteren Sonderfall stellt die sogenannte Serviceverpackung dar. Diese wird erst dort mit Ware befüllt, wo sie an den privaten Endverbraucher abgegeben wird. Typische Beispiele sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes Frites, Coffee-to-go-Becher oder Tüten für Obst und Gemüse. Hier – und nur hier – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt, die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen. 
 

Wichtig ist dabei aber das Merkmal "beim Letztvertreiber befüllt". Der "Letztvertreiber" ist z.B. der Jäger, der das Wild an den Endverbraucher abgibt, aber nicht jemand der es an den Einzelhandel abgibt. 
 

Das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten kommt zum Ergebnis, dass Vakuumbeutel in der Wildbret-Vermarktung sowie weitere Branchen dazu zählen. Weitere Informationen: DJV Frage-Antwort-Papier zum Verpackungsgesetz.  
 


Systembeteiligungspflichtige Verpackungen 

 

Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir nur eine gewisse Menge lizenzieren können und dürfen.

 

Welche Verpackungen muss ich bei einem System anmelden?

Grundsätzlich sind alle b2c-Verpackungen bei einem System anzumelden (zu beteiligen).
 

„Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“
 

Ob Ihre Verpackungen Systembeteiligungspflichtig sind können Sie zudem im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen überprüfen.

 

Sie müssen sich ab dem 01.01.2019 bei der Zentralen Stelle registrieren?

Hier in Kürze alle Schritte: 

 

Schritt 1: Registrierung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Zur LUCID Registrierung - Hersteller

 

Die Registrierung ist für Sie kostenfrei. Sie investieren lediglich ein paar Minuten Ihrer Zeit in die Erfüllung der rechtlichen Pflichten.

 

Schritt 2: Beteiligung Duales System

Beteiligung Duales System

Nachdem Sie sich erfolgreich bei der ZSVR registriert haben, müssen Sie ein Duales System als Partner auswählen und sich somit an der Verpackungs-Entsorgung beteiligen. Die Beteiligung Ihrer Verpackungsmengen bei einem Dualen System ist genauso verbindlich wie die Registrierung bei der ZSVR. Das Duale System übernimmt Ihre Rücknahmeverpflichtung und wird für die beteiligten Mengen die festgelegten Verwertungsquoten erfüllen. Der Kunde erhält vom Systembetreiber eine Mengenbestätigung über die beteiligten Verpackungen.

 

Behördlich festgestellte duale Systeme sind aktuell (Stand August 2017, in alphabetischer Reihenfolge):
 

 

Schritt 3: Meldepflicht

Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind gesetzlich verpflichtet, die Daten, die sie im Rahmen einer Systembeteiligung an ein duales System, dupliziert unverzüglich auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu melden
 

Die Datenmeldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister erfolgt über Ihr LUCID Dashboard (Ihr Benutzerkonto bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister). Hier müssen Sie zunächst am Anfang des Jahres Ihre Plan-Menge melden. Die tatsächlich über das Jahr angefallene Menge müssen Sie am Ende des Jahres melden.

 

 


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